Nachtrag REACH-Verordnung

Am 29. Oktober 2008 wurde die Kandidatenliste von der ECHA in Kraft gesetzt. Wir unterliegen also ab heute der Informationspflicht nach Artikel 33, 1 der REACH.

Unsere Lieferanten wurden von uns über die Veröffentlichung der Kandidatenliste durch die ECHA informiert und auf die entstehende Informationspflicht innerhalb der Lieferkette hingewiesen.

Der Gesetzgeber hat die "angemessene Frist" zur Informationspflicht noch nicht genau definiert. Sobald der Gesetzgeber die "angemessene Frist" festlegt, werden wir Sie auf dieser Webpage informieren.

Unser Ziel ist es, möglichst frühzeitig die Informationspflicht innerhalb der "angemessenen Frist" aufzunehmen.

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